Sozialversicherung

Pflegeversicherung: Geplante Änderungen ab 01.07.2023

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Darum geht's: Anhebung des Beitragssatzes und des Beitragszuschlags für Kinderlose, Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind

In der Pflegeversicherung sind ab dem 01.07.2023 eine Reihe von Änderungen geplant: Sowohl der Beitragssatz als auch der Beitragszuschlag für Kinderlose sollen steigen. Im Gegenzug sollen Eltern mit mehr als einem Kind entlastet werden.

Sollte die Liquidität der Pflegeversicherung kurzfristig gefährdet sein, soll die Bundesregierung in Zukunft  – ohne Zustimmung des Bundesrates  – unter bestimmten Voraussetzungen den Beitragssatz per Rechtsverordnung anpassen dürfen.

Gesetzliche Grundlage ist der Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG), der am 05.04.2023 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Neben den beschriebenen Punkten umfasst der Gesetzentwurf noch weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege. Auf diese wird in diesem Beitrag nicht eingegangen.

Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung

Ab dem 01.07.2023 soll der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent steigen. Hierdurch sollen bestehende Leistungsansprüche und die mit dem Entwurf des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes vorgesehenen Leistungsanpassungen finanziert werden.

Dies gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch.

Senkung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Beschäftigte mit mehreren Kindern

Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit zwei bis maximal fünf Kindern sollen ab dem 01.07.2023 mit einem Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten pro Kind beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung entlastet werden. Dies gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hiermit kommt der Gesetzgeber einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der Pflegeversicherung nach.

Bei der Ermittlung des Abschlags sollen keine Kinder berücksichtigt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Die Elterneigenschaft und die Angaben zu den Kindern sind in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen, falls diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind.

Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Geburt des Kindes vorgelegt, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Sonst wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken vom 01.07.2023 an.

Beispiel I: Beschäftigter mit zwei Kindern (außer Sachsen)
Für einen Beschäftigten mit einem sechs- und einem achtjährigen Kind (außer Sachsen) würde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 (3,40 – 1 x 0,25=) 3,15 Prozent betragen. Der Arbeitgeber trägt davon 1,70 und der Arbeitnehmer 1,45 Beitragssatzpunkte.

Beispiel II: Beschäftigter mit zwei Kindern (in Sachsen)
In Sachsen gibt es weiterhin den Feiertag Buß- und Bettag. Dieser ist nicht  – wie in den anderen Bundesländern  – zur Finanzierung der Pflegeversicherung entfallen. Daher zahlen Arbeitnehmer in Sachsen einen höheren Beitragssatz zur Pflegeversicherung.

Für einen Beschäftigten mit einem sechs- und einem achtjährigen Kind in Sachsen würde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 ebenfalls (3,40 – 0,25=) 3,15 Prozent betragen. Allerdings trägt der Arbeitgeber davon 1,20 und der Arbeitnehmer 1,95 Beitragssatzpunkte.

Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose

Die geplante Senkung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung soll durch eine Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung finanziert werden. Dieser soll von derzeit 0,35 Beitragssatzpunkten auf 0,6 Beitragssatzpunkte steigen.

Die beiden nachfolgenden Tabellen zeigen die geplanten Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023.

wdt_ID PV (außer Sachsen) Gesamtbeitrag (in %) AG-Anteil (in %) AN-Anteil (in %)
1 0 Kinder 4,00 1,70 1,70 + 0,6= 2,30
2 1 Kind 3,40 1,70 1,70
3 2 Kinder 3,15 1,70 1,70 - 0,25= 1,45
4 3 Kinder 2,90 1,70 1,70 - (2 x 0,25)= 1,20
5 4 Kinder 2,65 1,70 1,70 - (3 x 0,25)= 0,95
6 5 oder mehr Kinder 2,40 1,70 1,70 - (4 x 0,25)= 0,70

wdt_ID PV (in Sachsen) Gesamtbeitrag (in %) AG-Anteil (in %) AN-Anteil (in %)
1 0 Kinder 4,00 1,20 2,20 + 0,6= 2,80
2 1 Kind 3,40 1,20 2,20
3 2 Kinder 3,15 1,20 2,20 - (1 x 0,25)= 1,95
4 3 Kinder 2,90 1,20 2,20 - (2 x 0,25)= 1,70
5 4 Kinder 2,65 1,20 2,2 - (3 x 0,25)= 1,45
6 5 oder mehr Kinder 2,40 1,20 2,20 - (4 x 0,25)= 1,20

Zukünftige Anpassung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung per Rechtsverordnung

In Zukunft soll die Bundesregierung unter den folgenden Voraussetzungen den Beitragssatz zur Pflegeversicherung per Rechtsverordnung anpassen können:

  • Der Mittelbestand der Pflegeversicherung droht absehbar die Höhe einer Monatsausgabe laut Haushaltsplänen der Pflegekassen zu unterschreiten.
  • Der Bundesrat stimmt der Anpassung zu.

Mehrere Anpassungen durch Rechtsverordnung dürfen insgesamt nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über dem jeweils zuletzt gesetzlich festgesetzten Beitragssatz liegen.

Mit dieser Maßnahme möchte der Gesetzgeber die mittelfristige Zahlungsfähigkeit der Pflegeversicherung sichern.