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Weiterhin ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen – Reisekosten 2023

Weiterhin ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen

Darum geht’s: Rechnung über eine Hotelübernachtung mit Frühstück

Bis zum 31.12.2023 gilt weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchersteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchersteueränderungsgesetz) hat der Gesetzgeber diese Regelung – mit Ausnahme von Getränken – erneut verlängert.

Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, wie sich der ermäßigte Steuersatz in 2023 auf die Übernachtungskosten, einen Bestandteil der Reisekosten, auswirkt.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Speisen und die Hotelrechnung

Bis Ende dieses Jahres gilt für Speisen (vor Ort) weiterhin ein Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Ursprünglich eingeführt hatte der Gesetzgeber diese Regelung, um den von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Bereich der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zu unterstützen. Mit der Verlängerung der Maßnahme sollen nun die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden.

Geschäftsreisende und die Reisekostenabrechner in Unternehmen müssen damit weiterhin auf die korrekte Ausstellung ihrer Hotelrechnung achten, wenn diese neben der Übernachtung auch ein Frühstück beinhaltet.

Anders als die Übernachtung und – bis Ende dieses Jahres – die Speisen unterliegen nämlich die Getränke dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Einführung und Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen (vor Ort)

01.07.2020 - 30.06.2021:

01.07.2021 - 31.12.2022:

01.01.2023 - 31.12.2023:

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)

Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchersteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchersteueränderungsgesetz)

A. Hotelrechnung für Übernachtungen mit separatem Ausweis des Frühstücks

Aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze dürfen Hotelrechnungen für Übernachtungen mit Frühstück nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Bis zum 31.12.2023 muss auch beim Frühstück zwischen den Speisen und den Getränken unterschieden werden.

Nach Abschnitt 10.1 Absatz 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist es auch in der für das Jahr 2023 gültigen Fassung "für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken (jedoch) nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird."

Beispiel: Übernachtung mit separatem Ausweis der Frühstückskosten

Ein Unternehmer übernachtet im Rahmen einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit eine Nacht in einem Hotel. Der Preis für die Übernachtung beträgt 80 EUR (brutto) und für das Frühstück 20 EUR (brutto).

Das Hotel darf wie folgt abrechnen:

 

1 Übernachtung:

74,77 EUR

zzgl. 7% USt.

5,23 EUR

80,00 EUR

Frühstück (Speisen):
20 EUR x 70%= 14 EUR
14 EUR : 1,07=

13,08 EUR

zzgl. 7% USt.

0,92 EUR

14,00 EUR

Frühstück (Getränke):
20 EUR x 30%= 6 EUR : 1,19=

5,04 EUR

zzgl. 19% USt.

0,96 EUR

6,00 EUR

Rechnungsbetrag

100,00 EUR

B. Hotelrechnung für Übernachtungen mit Frühstück im Business-Package

Statt die Frühstückskosten separat auszuweisen, kann die Hotelrechnung neben den Übernachtungskosten auch z.B. ein sogenanntes Business-Package ausweisen. In diesem dürfen bestimmte sonstige Leistungen, wie z.B. das Frühstück (bis zum 31.12.2023 nur die Frühstücksgetränke) und der Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, für die der Regelsteuersatz von 19 Prozent gilt, zusammengefasst werden.

Beispiel: Übernachtung inklusive Business-Package (Getränke beim Frühstück, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft) 100,00 EUR (brutto).

Hinweis: Um Geschäftskunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, sollten Hotels darauf achten, dass das Business-Package nur Leistungen enthält, die als Betriebsausgaben abziehbar sind.

 

Bis zum 31.12.2023 darf der Preis für das Business Package pauschal mit 15 Prozent (sonst 20 Prozent) des Gesamtpreises angesetzt werden (Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE). Im Leistungspaket sind nämlich zurzeit nicht die Speisen zum Frühstück enthalten, da für sie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anzuwenden ist.

Beispiel: Rechnung für einen Unternehmer über eine Übernachtung inklusive Business-Package (Getränke beim Frühstück, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft) 100,00 EUR.

Gesamtpreis (brutto):

100,00 EUR

davon 15% für Business-Package:

-15,00 EUR

Preis für Übernachtung mit Frühstück (Speisen):

85,00 EUR

Nach § 9 Abs. 4a EStG können die Kosten für das Frühstück mit 20% der vollen Verpflegungspauschale herausgerechnet werden. Dies sind im Inland 20% von 28 EUR= 5,60 EUR.

Nach Abschnitt 10.1 Absatz 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass in der für 2023 gültigen Fassung darf weiterhin der auf die Getränke entfallene Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden: 30% von 5,60 EUR= 1,68 EUR. Die Kosten für die Getränke sind damit mit 5,60 EUR - 1,68 EUR= 3,92 EUR aus der Verpflegungspauschale für das Frühstück herauszurechnen.

Der Preis für die Übernachtung ohne Frühstück beträgt 85,00 EUR - 3,92 EUR= 81,08 EUR.

Gesamtpreis (brutto):

100,00 EUR

davon 15% für Business-Package:

-15,00 EUR

Preis für Übernachtung mit Frühstück (Speisen):

85,00 EUR

Preisanteil für Frühstück:
28 EUR x 20%= 5,60 EUR
Preisanteil für Getränke beim Frühstück:
30% aus 5,60 EUR= 1,68 EUR
Frühstück ohne Getränke:
5,60 EUR - 1,68 EUR=

-3,92 EUR

Übernachtungskosten (brutto):

81,08 EUR

 

Die Leistungsbeschreibung des Hotels sollte wie folgt aussehen:

Übernachtung:
81,08 EUR : 1,07=

75,78 EUR

zzgl. 7% USt.

5,30 EUR

81,08 EUR

Frühstück, Speisen:
3,92 EUR : 1,07=

3,66 EUR

zzgl. 7% USt.

0,26 EUR

3,92 EUR

Business-Package:

12,61 EUR

zzgl. 19% USt.

2,39 EUR

15,00 EUR

Rechnungsbetrag

100,00 EUR

Fazit

In wieweit die Gastronomie vom ermäßigten Umsatzsteuersatz für Speisen in 2023 profitiert, bleibt angesichts der insgesamt stark gestiegenen Preise abzuwarten. Sicherlich hat die Verlängerung der Regelung dazu geführt, dass die Kassensysteme noch nicht wieder umgestellt werden mussten.

Geschäftsreisende und Reisekostenabrechner müssen in jedem Fall weiterhin darauf achten, dass sie eine korrekt ausgestellte Rechnung für die Hotelübernachtung mit Frühstück erhalten.