Sozialversicherung

Weiterhin steuer- und sv-freie Inflationsausgleichsprämie

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Darum geht's: Die Inflationsausgleichsprämie und ihre Relevanz für die Praxis

Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber weiterhin eine steuer- und sv-freie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Grundlage ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Inflationsausgleichsprämie und ihrer Relevanz für die Praxis.

Die Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sv-freie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von maximal 3.000 EUR zahlen. Es muss sich hierbei aber um Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn handeln (Arbeitnehmer, kurzfristig Beschäftigte, Minijobber etc.).

Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn sind

• in den Betrieb eines Arbeitgebers eingebunden,
• weisungsgebunden und
• tragen kein Unternehmerrisiko.

Die Leistung kann in Form von einem oder mehreren Zuschüssen und Sachbezügen erfolgen. Wichtig ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Inflationsausgleichsprämie soll die Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise abmildern.

Nach Angaben von destatis hat sich die Inflationsrate im Mai 2023 zwar mit +6,1% im Vergleich zum Vorjahresmonat weiter abgeschwächt. Sie bleibt jedoch trotzdem auf einem hohen Niveau.

Bei Auszahlung der Prämie muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass die Zahlung aufgrund der Preissteigerung erfolgt. Spätester Termin für die Auszahlung ist der 31.12.2024.

Die Leistung wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie ist allerdings im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), damit bei der Lohnsteuer-Außenprüfung die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.

Keine Auswirkungen der Inflationsausgleichsprämie auf Minijobs und Midijobs

Die Inflationsausgleichsprämie wirkt sich nicht auf die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) und die Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich (Midijobs) aus. Da sie beitragsfrei ist, wird sie bei der Prüfung, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung übersteigt, nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich.

Hinweis: Die Minijobgrenze beträgt seit dem 01.10.2022 520 EUR und die obere Grenze für den Übergangsbereich seit dem 01.01.2023 2.000 EUR.

Relevanz der Inflationsausgleichsprämie in der Praxis

Nach Angaben von destatis hat die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie bereits im 4. Quartal 2022 dazu geführt, dass der durch die Inflation gegebene Reallohnverlust der Beschäftigten leicht abgeschwächt wurde.

Bei einer Umfrage des Marktforschungsinstituts YouGov Mitte Januar 2023 gaben allerdings nur 27 Prozent der Befragten an, bisher eine Inflationsausgleichsprämie erhalten zu haben. 64 Prozent der Befragten hatten nach eigener Aussage weder eine steuerfreie Prämie noch andere Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der hohen Inflationsrate bekommen.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie viele Arbeitnehmer in der Praxis die Inflationsausgleichsprämie erhalten werden.

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung kommt in seiner Analyse zur Tarifpolitik im März 2023 außerdem zu dem Ergebnis, dass die Inflationsausgleichsprämie im Vergleich zu einer fiktiv angenommenen Tariferhöhung ab dem zweiten Jahr des Tarifabschlusses zu einem niedrigeren Jahresverdienst führt.