Lohnsteuer

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Quelle: Bild von Freepik

Darum geht´s:

  • Was bewirkt die Fünftelregelung?
  • Warum wird sie im Lohnsteuerabzugsverfahren abgeschafft?
  • Welche Auswirkungen hat dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Lohn-Training beantwortet im aktuellen Beitrag diese wichtigen Fragen.

Ab dem 01.01.2025 entfällt die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Gesetzliche Grundlage ist das Wachstumschancengesetz, dem der Bundesrat am 22.03.2024 zugestimmt hat. Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Die Fünftelregelung

Bei der Fünftelregelung handelt es sich um eine Tarifermäßigung, die nach § 34 Absatz 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für außerordentliche Einkünfte gewährt wird.

Hierzu zählen u.a. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1 EStG) und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die zusammengeballt in einem Kalenderjahr gezahlt werden.

Bei Anwendung der Fünftelregelung wird der Zufluss der betreffenden Einnahmen über einen Zeitraum von fünf Jahren fingiert. Damit steigt der persönliche Steuersatz in vielen Fällen nicht so stark, als wenn der ganze Betrag in einem Jahr zu versteuern ist.

Arbeitgeber müssen die Fünftelregelung anwenden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dazu gehört, dass sie tatsächlich günstiger für den jeweils betroffenen Arbeitnehmer ist.

Grund für die Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Ab dem 01.01.2025 entfällt die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Gesetzgeber möchte damit die Lohnsteuerberechnung vereinfachen.

Bisher waren bzw. sind bis zum 31.12.2024 wegen der Tarifermäßigung komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und in den Lohnsteuerprogrammen der Arbeitgeber erforderlich.

Auswirkungen für Arbeitgeber

In der Praxis verzichten Arbeitgeber häufig auf die Anwendung der Fünftelregelung, da sie oft nicht rechtssicher feststellen können, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Besonders die Zusammenballung der Einkünfte kann unterjährig oft schwer bis gar nicht beurteilt werden. Zudem müssen die Arbeitgeber prüfen, ob die Anwendung der Fünftelregelung überhaupt zu einer Lohnsteuerminderung für den Arbeitnehmer führt.

Allerdings müssen die Arbeitgeber weiterhin auf den Lohnsteuerbescheinigungen der betroffenen Arbeitnehmer die für die Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 1 EStG in Frage kommenden Arbeitslöhne ausweisen.

Auswirkungen für Arbeitnehmer

Für die Arbeitnehmer ergeben sich durch die Streichung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren letztlich keine Nachteile. Sie können die Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 1 EStG weiterhin im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

Damit beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Zukunft nicht schlechter gestellt sind, können sie für Veranlagungszeiträume ab 2025 freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe d – neu).

Ob die Fünftelregelung angewendet wird, entscheidet jedoch das jeweilige Finanzamt.