Lohnsteuer

Auswirkungen des geplanten Steuerentlastungsgesetzes 2022 auf die Entgeltabrechnung

Auswirkungen des geplanten Steuerentlastungsgesetzes auf die Entgeltabrechnung

Darum gehts: Entlastungen durch das geplante Steuerentlastungsgesetz 2022

Vor allem angesichts der stark gestiegenen Energiepreise hat der Gesetzgeber Steuerentlastungen geplant. Bereits Anfang März 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht. Der Gesetzentwurf liegt aktuell dem Bundesrat zur Zustimmung vor.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen des geplanten Steuerentlastungsgesetzes 2022 auf die Entgeltabrechnung.

Das Steuerentlastungsgesetz 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 plant der Gesetzgeber den Grundfreibetrag, den Arbeitnehmerpauschbetrag und die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer rückwirkend ab dem 01.01.2022 zu erhöhen.

A. Steuerentlastung I: Erhöhung des Grundfreibetrags

Rückwirkend zum 01.01.2022 soll der Grundfreibetrag (§ 32a EstG) von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. Erst Einkommen oberhalb dieses Betrags unterliegen dann der Steuerpflicht.

Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags plant die Regierung, die aktuelle Inflation auszugleichen.

B. Steuerentlastung II: Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags

Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 soll der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EstG) um 200 EUR auf 1.200 EUR angehoben werden.

Werden keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, ist dieser Pauschbetrag – ohne Nachweis der jeweiligen Kosten - von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abzuziehen.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist nach Auffassung des Gesetzgebers einfach anzuwenden und kommt allen Arbeitnehmern bei der Einkommensteuer zu gute.

C. Steuerentlastung III: Vorziehen der für 01.01.2024 geplanten Erhöhung der Entfernungspauschale

Mit dem geplanten Steuerentlastungsgesetz 2022 will der Gesetzgeber bereits ab 2022 die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von derzeit 0,35 EUR auf 0,38 EUR erhöhen. Dieser Schritt war eigentlich für den Zeitraum ab 01.01.2024 befristet bis zum 31.12.2026 geplant.

Auswirkungen des geplanten Steuerentlastungsgesetzes 2022 auf die Entgeltabrechnung

Die Erhöhung des Grundfreibetrags sowie des Arbeitnehmerpauschbetrags haben direkte Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. Beide Änderungen erfordern eine Anpassung des Steueralgorithmus und damit des Programmablaufplans für den Lohnsteuerabzug 2022.

Sobald der geänderte Programmablaufplan in den Entgeltabrechnungsprogrammen implementiert ist, sind die betroffenen Lohnzahlungszeiträume zu korrigieren. Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen sind, müssen ggf. zudem für die betroffenen Zeiträume ihre Erstattungsanträge korrigieren.

Die geplante Erhöhung der Entfernungspauschale hat dagegen keine Auswirkung auf die Entgeltabrechnung, sondern auf die Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer:innen.

Ausschussempfehlung des Bundesrates zum geplanten Steuerentlastungsgesetz

Von den für die Prüfung des geplanten Steuerentlastungsgesetzes zuständigen Ausschüssen haben der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss dem Bundesrat empfohlen, keine Einwendungen gegen den Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG zu erheben.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat folgende Stellungnahme:

  • Anpassung der Eckbeträge des Lohn- und Einkommensteuertarifs noch für das Jahr 2022, damit die Auswirkungen der kalten Progression vollständig ausgeglichen werden.
  • Jährliche Überprüfung und Anpassung des Lohn- und Einkommensteuertarifs
  • Erhöhte Entfernungspauschale bereits ab dem 1. Entfernungskilometer für den Veranlagungszeitraum 2022
  • Zukünftig: Eine dynamische Anhebung der Entfernungspauschale
  • Anpassung der Kilometerpauschale von zurzeit 0,30 EUR / Entfernungskilometer bei beruflich bedingten Auswärtstätigkeiten
  • Zeitnahe Abschaffung der EEG-Umlage (ist bereits von der Bundesregierung beabsichtigt)
  • Senkung der Stromsteuersätze auf das von der EU festgelegte Mindestmaß
  • Regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Werbungskostenpauschale, damit steigende Energiepreise und die Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Fazit

Das geplante Steuerentlastungsgesetz soll am 08.04.2022 im Bundesrat beraten werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat keine Einwendungen gegen dieses Gesetz erheben wird. Damit dürfte das Gesetz im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren (3 Lesungen im Bundestag, kein Einspruch durch den Bundesrat) beschlossen werden.