Lohnsteuer

Auswirkungen der Energiepreispauschale

Auswirkungen der Energiepreispauschale

Darum gehts: Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Mit der Energiepreispauschale möchte die Bundesregierung die Bürger entlasten, die beruflich bedingt z.B. auf ihr Auto angewiesen sind. Ihnen entstehen aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung zurzeit hohe Fahrtkosten: Trotz Tankrabatt kosten 1 Liter Superbenzin oder Diesel aktuell rund 2 EUR.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Energiepreispauschale. Er konzentriert sich dabei auf die Auszahlung der Pauschale an die Arbeitnehmer.

Die Energiepreispauschale

A. Art, Höhe und Anspruch

Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelt es sich um eine einmalige Pauschale in Höhe von 300 EUR. Auf diese haben alle Personen einen Anspruch, die in 2022 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
  • Gewerbebetrieb (§ 15 EStG),
  • selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder
  • nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG)

erzielen.

Hinweis: Es genügt, wenn die betroffene Person während des Jahres 2022 ggf. auch nur für einen Teil des Jahres in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält.

Auch Grenzpendler und Grenzgänger erhalten die Energiepreispauschale, wenn sie in Deutschland wohnen und im Ausland arbeiten.

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 01.09.2022. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen jedoch nicht an diesem Tag, sondern irgendwann in 2022 erfüllt werden.

Pensionäre und Rentner ohne Einkünfte in 2022 aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit sowie Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erhalten keine Energiepreispauschale.

B. Steuerpflicht

Die Energiepreispauschale ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dies gilt jedoch nicht für kurzfristig und geringfügig entlohnt Beschäftigte sowie die Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass sie im Jahr 2022 keine weiteren Einkünfte haben, die zu einem EPP-Anspruch führen.

Zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an die anspruchsberechtigten Beschäftigten aus, unterliegt sie als sonstiger Bezug auch dem Lohnsteuerabzug. Eine Ausnahme bilden die geringfügig entlohnt Beschäftigten (Minijobber), die die EPP vom Arbeitgeber erhalten (Voraussetzung: pauschal nach § 40a Absatz 2 EStG besteuerter Arbeitslohn). Bei ihnen zählt die Energiepreispauschale zu den steuerfreien Einkünften.

Aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit wird die Energiepreispauschale bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht berücksichtigt.

Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer

A. Grundsätzliches

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber in Deutschland, wenn

  • sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind und
  • eine Steuerklasse I bis V besitzen oder
  • als geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) einen Arbeitslohn beziehen, der pauschal nach § 40a Absatz 2 EStG besteuert wird.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen zu übermitteln. Minijobber müssen ihrem Arbeitgeber zudem vor der Auszahlung schriftlich bestätigen, dass es sich bei ihnen um das erste Dienstverhältnis handelt.

B. Auszahlungstermin

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale i.d.R. im September 2022 auszahlen. Werden die Löhne, Gehälter oder Bezüge im Voraus bezahlt, wird eine Auszahlung für den Lohnzahlungszeitraum September aus steuerrechtlicher Sicht nicht beanstandet.

Erfährt die Abrechnungsstelle aber z.B. zu spät, dass ein Arbeitnehmer zum 01.09.2022 eingestellt wurde und kann die Auszahlung daher aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, ist eine Auszahlung auch mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum in 2022 – spätestens jedoch vor der Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung für den betroffenen Arbeitnehmer - möglich.

Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

C. Ausnahmen für kleinere Unternehmen

Arbeitgeber, bei denen der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr ist (abzuführende Lohnesteuer in 2021: > 1.080 EUR ≤ 5.000 EUR), können die Energiepreispauschale im Oktober 2022 auszahlen.

Arbeitgeber, die jährlich eine Lohnsteuer-Anmeldung übermitteln müssen (abzuführende Lohnsteuer in 2021: ≤ 1.080 EUR), können auf die Auszahlung der Energiepauschale verzichten.

Erstattung der ausgezahlten Energiepreispauschale an die Arbeitgeber

Die Arbeitgeber können die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Abhängig vom Anmeldungszeitraum betrifft dies die Lohnsteuer, die

  • bis zum 12.09.2022 (monatlicher Anmeldungszeitraum),
  • bis zum 10.10.2022 (vierteiljährlicher Anmeldungszeitraum) oder
  • bis zum 10.01.2023 (jährlicher Anmeldungszeitraum)

zu melden und abzuführen ist.

Die vom Arbeitgeber in Abzug gebrachte Energiepreispauschale wird in der Lohnsteuer-Anmeldung für August bzw. für das 3. Quartal bzw. für das Jahr 2022 mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

Ist die abzuführende Lohnsteuer geringer als die Energiepreispauschale, erstattet das zuständige Betriebsstättenfinanzamt den Differenzbetrag.

Berücksichtigung der Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

Anspruchsberechtigten, denen die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird (z.B. wenn der Arbeitgeber bei einer jährlichen Lohnsteuer-Anmeldung auf die Auszahlung der Energiepreispreispauschale verzichtet und Minijobber in Privathaushalten) erhalten die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Es genügt die Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022. Steuerpflichtige müssen keinen gesonderten Antrag zur Festsetzung der Energiepreispauschale in der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 stellen.

Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte Energiepreispauschale mindert die festgesetzte Einkommensteuer. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, wird der übersteigende Betrag dem Anspruchsberechtigten erstattet.

Fazit

Die Energiepreispauschale verursacht für die Unternehmen einigen Aufwand. So ist z.B. zu prüfen, an welche Beschäftigten die Pauschale ausgezahlt werden darf. Insbesondere bei Minijobbern müssen die Arbeitgeber eine Bestätigung einholen, dass es sich bei ihnen um das erste Dienstverhältnis handelt. Wurde eine Energiepreispauschale z.B. zu Unrecht gezahlt und wurde die EPP bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert, ist eine Rückrechnung und eine Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung, die zum 12.09.2022 bzw. zum 10.10.2022 bzw. zum 10.01.2023 fällig ist, vorzunehmen.

Da die Energiepauschale steuerpflichtig ist, bleibt abzuwarten, wie nachhaltig die Arbeitnehmer hierdurch entlastet werden.