Sozialversicherung

Minijob Reform 2022

Darum gehts: Auswirkungen der Minijob-Reform ab Oktober 2022

Die Minijob Reform führt ab dem 01.10.2022 zu tiefgreifenden Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse.

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurden u.a. eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro, eine dynamische Anpassung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn und Neuregelungen beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze beschlossen.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Minijob Reform auf die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse.


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Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro

Ab dem 01.10.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro pro Zeitstunde. Nach Angabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrifft die Erhöhung des Mindestlohns vor allem die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse: Nach Angabe des Instituts liegt der hochgerechnete Stundenlohn 2021 bei mehr als 70 Prozent der Minijobs unter 12 Euro.

Dynamische Anpassung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn

Parallel zur Erhöhung des Mindestlohns beträgt die Minijob-Grenze nicht mehr starr – wie zurzeit – 450 Euro pro Monat. Stattdessen passt sich die Entgeltgrenze für die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse dynamisch an den Mindestlohn an:

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.10.2022:
(Mindestlohn x 130) / 3
Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet.

Damit können geringfügig entlohnt Beschäftigte ab Oktober 2022 bis zu 10 Wochenstunden arbeiten und müssen bei einer Anhebung des Mindestlohns nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um weiterhin als Minijobber beschäftigt bleiben zu können.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Geringfügigkeitsgrenze jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Anhebung der Minijob-Grenze auf 520 Euro

Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro erhöht sich ab dem 01.10.2022 die Minijob-Grenze auf ((12 Euro/Std. x 130) / 3=) 520 Euro pro Monat.

Neuregelungen beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Ab Oktober 2022 darf das Arbeitsentgelt in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis nur noch in maximal zwei Kalendermonaten (bis zum 30.09.2002: drei Kalendermonate) innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres die monatliche Geringfügigkeitsgrenze unvorhersehbar übersteigen. Anders als bisher darf der Minijobber in diesen beiden Monaten jedoch nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) verdienen.

Hinweis: Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten wirken sich nicht auf die Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro (bis zum 30.09.2002: 5.400 Euro) in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt.

Beispiel:
Ein gesetzlich krankenversicherter Schüler arbeitet seit dem 01.01.2023 gegen ein Arbeitsentgelt von 490 Euro in der Werkstatt eines Computer-Geschäfts.

Es kommt immer mal wieder vor, dass unvorhersehbare Mehrarbeit in einzelnen Kalendermonaten zu einem höheren Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro führt:

Februar 2023: 560 Euro

Mai 2023: 630 Euro

Juli 2023: 560 Euro

Oktober 2023: 910 Euro

Aufgrund der unvorhersehbaren Mehrarbeit übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01. – 31.12.2023) zum ersten Mal im Oktober die Entgeltgrenze für die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) von 520 Euro. Die unvorhersehbaren höheren Entgeltzahlungen in den Monaten Februar, Mai und Juli bleiben unberücksichtigt, da durch sie die zulässige Jahresarbeitsentgeltgrenze von 6.240 Euro in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum (01.01. – 31.12.2023) nicht überschritten wird.

Der Schüler bleibt auch im Oktober 2023 geringfügig entlohnt beschäftigt, da die Geringfügigkeitsgrenze im maßgebenden Zeitjahr (01.10.2022 – 31.10.2023) nur einmal und unvorhergesehen überschritten wurde. Außerdem übersteigt das Arbeitsentgelt im Oktober 2023 mit 910 Euro nicht das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro).

Fazit

Durch die Minijob-Reform profitieren nun auch die geringfügig entlohnt Beschäftigten in einem größeren Umfang als bisher von den Mindestlohnerhöhungen. Bislang bedeutete die Erhöhung des Mindestlohns in vielen Fällen, dass Minijobber ihre Stundenanzahl reduzieren mussten.