Lohnsteuer

Einführung einer Mobilitätsprämie für Pendler ab 2021

Mobilitätsprämie für Pendler ab 2021


Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, können ab dem Jahr 2021 ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie statt der erhöhten Entfernungspauschale von 0,35 EUR bzw. 0,38 EUR beanspruchen. Arbeitnehmern wird die Prämie jedoch nur gewährt, wenn die für den Weg zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte gewährten Entfernungspauschalen zusammen mit den anderen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

Die Mobilitätsprämie ist auf die Veranlagungszeiträume 2021 - 2026 begrenzt.

Die entsprechenden Regelungen aus dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht treten zum 01.01.2021 in Kraft.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Mobilitätsprämie und ihren Auswirkungen.

Gesetzliche Grundlage für die Mobilitätsprämie

Die Gesetzliche Grundlage für die Mobilitätsprämie ist Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Er tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Durch ihn wird das Einkommensteuergesetz (EStG) u.a. um entsprechende Regelungen zur Mobilitätsprämie ergänzt (§§ 101 bis 109 EStG n.F.).

Die Mobilitätsprämie kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Veranlagungszeiträume 2021 - 2026 statt der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer beansprucht werden.

Sie ist keine steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Ziel der Mobilitätsprämie

Ziel der Mobilitätsprämie ist es, steuerpflichtige Einkommen, die unterhalb des Grundfreibetrags liegen und daher nicht von der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer profitieren, zu begünstigen.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

Die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die zu berücksichtigenden Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer, maximal bis zu dem Betrag, den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG) unterschreitet.

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, sind das gemeinsam zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend.

Arbeitnehmer können die Mobilitätsprämie aufgrund des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a EStG) nur beanspruchen, soweit die Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit diesen Pauschbetrag übersteigen.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der oben beschriebenen Bemessungsgrundlage.

Hinweis: Der Blog-Beitrag "Stufenweise Anhebung der Entfernungspauschalen ab 2021" beschreibt ausführlich die Entfernungspauschalen, die im Zeitraum 2021 - 2026 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Beispiel Mobilitätsprämie für Arbeitnehmer:
Das zu versteuernde Einkommen eines Arbeitnehmers beträgt in 2021 7.500 EUR. Der Arbeitnehmer fährt in 2021 an 150 Tagen von seiner Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 400 EUR.

1. 30 volle Entfernungskilometer zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte.

2. Prüfung, ob die Werbungskosten im Zusammenhang mit den zu versteuernden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen

wdt_ID Prüfung Arbeitnehmer-Pauschbetrag Betrag (in €)
1 Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte (150 Tage x 20 km x 0,30 €): 900,00
2 zzgl. Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte (150 Tage x 10 km x 0,35 €): 525,00
3 zzgl. übrige Werbungskosten: 400,00
4 Summe Werbungskosten: 1.825,00
5 abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag: -1.000,00
6 Differenz: 825,00

Die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 825 EUR. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) 525 EUR.
 
 
3. Prüfung, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet

wdt_ID Prüfung Grundfreibetrag Betrag (in €)
1 Grundfreibetrag (voraussichtlich in 2021): 9.696,00
2 abzgl. zu versteuerndes Einkommen in 2021: -7.500,00
3 Differenz: 2.196,00

Das zu versteuernde Einkommen unterschreitet den Grundfreibetrag um 2.196 EUR.

Ergebnis: Die erhöhte Entfernungspauschale in Höhe von 525 EUR liegt damit in Höhe von 525 EUR innerhalb des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie beträgt damit 525 EUR.
 
 
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass der für den Veranlagungszeitraum 2021 laut Gesetzentwurf vorgesehene Grundfreibetrag noch angepasst wird, da der Existenzminimumbericht zu einem höheren Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum kommt.
 
 
4. Berechnung der Mobilitätsprämie

wdt_ID Berechnung der Mobilitätsprämie Betrag (in €)
1 Bemessungsgrundlage: 525,00
2 davon 14 Prozent: 73,50

Die Mobilitätsprämie beträgt daher im Beispielfall für den Veranlagungszeitraum 2021 73,50 EUR.

Beispiel Mobilitätsprämie für Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen nahe des Grundfreibetrags:
Das zu versteuernde Einkommen eines Arbeitnehmers beträgt in 2021 9.500 EUR. Der Arbeitnehmer fährt in 2021 an 150 Tagen von seiner Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 400 EUR.

1. 30 volle Entfernungskilometer zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte.

2. Prüfung, ob die Werbungskosten im Zusammenhang mit den zu versteuernden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen

wdt_ID Prüfung Arbeitnehmer-Pauschbetrag Betrag (in €)
1 Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte (150 Tage x 20 km x 0,30 €): 900,00
2 zzgl. Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte (150 Tage x 10 km x 0,35 €): 525,00
3 zzgl. übrige Werbungskosten: 400,00
4 Summe Werbungskosten: 1.825,00
5 abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag: -1.000,00
6 Differenz: 825,00

Die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 825 EUR. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) 525 EUR.
 
 
3. Prüfung, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet

wdt_ID Prüfung Grundfreibetrag Betrag (in €)
1 Grundfreibetrag (voraussichtlich in 2021): 9.696,00
2 abzgl. zu versteuerndes Einkommen in 2021: -9.500,00
3 Differenz: 196,00

Das zu versteuernde Einkommen unterschreitet den Grundfreibetrag um 196 EUR.

Ergebnis: Die erhöhte Entfernungspauschale in Höhe von 525 EUR liegt damit in Höhe von 196 EUR innerhalb des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie beträgt damit 196 EUR.
 
 
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass der für den Veranlagungszeitraum 2021 laut Gesetzentwurf vorgesehene Grundfreibetrag noch angepasst wird, da der Existenzminimumbericht zu einem höheren Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum kommt.
 
 
4. Berechnung der Mobilitätsprämie

wdt_ID Berechnung der Mobilitätsprämie Betrag (in €)
1 Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie: 196,00
2 davon 14 Prozent: 27,44

Die Mobilitätsprämie beträgt daher im Beispielfall für den Veranlagungszeitraum 2021 27,44 EUR.

Anspruch auf die Mobilitätsprämie

Anspruch auf die Mobilitätsprämie haben unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 EStG.

Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte oder eine Betriebsstätte aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung durchgeführt hat.

Die Mobilitätsprämie wird für die Veranlagungszeiträume 2021 - 2026 gewährt.

Antrag auf die Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt. Der Anspruchsberechtigte muss den Antrag bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 EStG n.F. die Mobilitätsprämie entsteht, stellen.

Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn zuständigen Finanzamt stellen.

Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie wird nach Ablauf des Kalenderjahres in einem Prämienbescheid festgesetzt. Dies erfolgt allerdings nur, wenn die Prämie mindestens 10 EUR beträgt.

Die festgesetzte Mobilitätsprämie wird dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbescheids ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob die Mobilitätsprämie ein Erfolg wird. Schon allein aufgrund der schwierigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie des z.T. geringen Betrages scheint dies zumindest fraglich.