Sozialversicherung

Anstieg des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes ab 01.01.2021

Erhöhung und Relevanz des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes

Der durchschnittliche Zusatz­beitrags­satz in der gesetzlichen Kranken­versicherung steigt zum 01.01.2021 auf 1,3 Prozent. Die Bekanntmachung des Bundes­ministeriums für Gesundheit wurde am 30. Oktober 2020 im Bundes­anzeiger veröffentlicht.

Bei bestimmten Beschäftigten wird der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung nicht in Höhe eines kassenindividuellen Zusatz­beitrags­satzes, sondern in Höhe des durch­schnitt­lichen Zusatz­­beitrags­­satzes erhoben. Hierzu zählen z.B. Aus­zu­bildende, die nicht mehr als 325 EUR pro Monat verdienen und Beschäftigte im Bundes­­freiwilligen­­dienst oder während eines gesetzlich geregelten sozialen oder ökologischen Jahres. Darüber hinaus ist der durch­schnitt­liche Zusatz­beitrags­satz für Arbeitnehmer relevant, die privat kranken­versichert sind.y

In diesem Beitrag wird die Berechnung des durchschnittlichen Zusatz­beitrags­satzes in der gesetzlichen Kranken­versicherung und seine Relevanz am Beispiel der Auszubildenden und der privat kranken­versicherten Arbeit­nehmer beschrieben. Auf die Besonderheiten bei Rentnern und Versorgungsbeziehern wird dabei nicht eingegangen.

Einheitlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken­versicherung

In der gesetzlichen Kranken­versicherung gibt es einen einheitlichen Beitragssatz:

  • Für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld beträgt er 14,6 Prozent (allgemeiner Beitrags­satz).
  • Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent angewandt.
    Dies ist z.B. bei in einer gesetz­lichen Krankenkasse freiwillig versicherten Selb­ständigen der Fall, wenn sie sich nicht für den allgemeinen Beitragssatz entscheiden.

In der gesetzlichen Kranken­versicherung mitversicherte Kinder und Partner (Familienversicherung) zahlen keinen eigenen Kranken­versicherungs­beitrag.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz jeweils zur Hälfte (paritätische Finanzierung).

Aus Sicht der Sozialversicherung geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) sind beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken­versicherung. Für sie zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Kranken­versicherung in Höhe von 13 Prozent.

Der Gesundheitsfonds und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz

Die für die gesetzliche Kranken­versicherung bestimmten Beitrags- und Steuergelder - hierzu gehören u.a. die beschriebenen Kranken­versicherungs­beiträge - fließen in den sogenannten Gesundheitsfonds. Aus diesem erhalten die Kranken­kassen eine Zuweisung je Versichertem. Dabei werden z.B. bestimmte chronische Erkrankungen gesondert berücksichtigt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Landwirtschaftliche Kranken­versicherung ist aufgrund ihrer sozial- und finanzpolitischen Aufgaben nicht am Gesundheitsfonds beteiligt. Auf diese Krankenversicherung sowie ihre besonderen Regelungen wird in diesem Beitrag jedoch nicht näher eingegangen.

Kann eine gesetzliche Krankenkasse die im Haushaltsjahr zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklagen nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheits­fonds und den sonstigen Einnahmen decken, muss sie einen Zusatz­beitrag von ihren Mitgliedern erheben (§ 242 SGB V). Eine Erhöhung des individuellen Zusatzbeitragssatzes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 242 Absatz 1 Satz 4 SGB V).

In der gesetzlichen Kranken­versicherung mitversicherte Kinder und Partner (Familienversicherung) zahlen keinen Zusatzbeitragssatz.

Durch den kassenindividuellen Zusatz­beitragssatz soll mehr Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Kranken­kassen und mehr Transparenz für die Versicherten entstehen.

Der durchschnittliche KV-Zusatzbeitragssatz

Neben dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Hierbei handelt es sich zum einen um eine statistische Orientierungsgröße für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitrags­satz­ent­scheidungen der Krankenkassen. D.h., der durchschnittliche KV-Zusatz­beitrags­satz bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab.

Darüber hinaus ist er bei bestimmten Personengruppen und bei der Berechnung des Arbeitgeber­­­zuschusses bei privat kranken­versicherten Arbeit­nehmern anzuwenden.

Sein Wert ergibt sich nach § 242a SGB V aus

  1. der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Kranken­kassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheits­fonds.
  2. Die Differenz zwischen den voraus­sicht­lichen jährlichen Ausgaben der Kranken­kassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheits­fonds wird durch die voraussichtlichen jährlichen beitrags­­pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kranken­kassen geteilt.
  3. Das Ergebnis wird mit 100 multipliziert.

Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzer­kreises nach § 220 Absatz 2 SGB V die Höhe des durch­schnitt­lichen Zusatz­beitrags­satzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Anstieg des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes ab 01.01.2021 auf 1,3 Prozent

Der durchschnittliche Zusatz­beitrags­satz in der gesetzlichen Kranken­versicherung steigt ab 01.01.2021 von 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent. Grund für die Erhöhung ist die schwieriger gewordene Finanzsituation der Krankenkassen.

Bedeutung des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes für Auszubildende

Der durchschnittliche Zusatz­beitrags­satz in der gesetzlichen Kranken­versicherung ist u.a. bei Auszubildenden mit einem Arbeits­entgelt von bis zu 325 EUR von Bedeutung. Für diese Beschäftigten trägt der Arbeitgeber alle Sozial­versicherungs­­beiträge alleine.

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 325 EUR beträgt der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Kranken­versicherung in 2021 monatlich (1,3 Prozent aus 325 EUR=) 4,225 EUR.

Werden die 325 EUR (Geringverdiener­grenze) in einem Monat durch eine Einmalzahlung überschritten, wird für den Betrag, der die Gering­verdiener­grenze übersteigt, der Kranken­versicherungs­beitrag und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach den normalen Regelungen berechnet. Arbeitgeber und Auszubildender tragen diese Beiträge jeweils zur Hälfte.

Die Bedeutung des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes für die Auszubildenden nimmt jedoch ab. Für Ausbildungsverhältnisse, die seit dem 01.01.2020 begonnen wurden, gilt nämlich grundsätzlich eine gesetzliche Mindestvergütung. Danach erhalten Auszubildende, die in 2020 mit ihrer Berufsausbildung begonnen haben, im 1. Ausbildungsjahr monatlich 515 EUR. Bei tarifvertraglich gebundenen Ausbildungsbetrieben kann die Ausbildungs­vergütung jedoch unterhalb der Mindestvergütung liegen.

Relevanz des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes für die privat krankenversicherten Arbeitnehmer

Anders als bei den Auszubildenden bleibt der durchschnittliche KV-Zusatzbeitrag jedoch für Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, relevant.

Beschäftigte, die sich nur wegen eines Überschreitens der Jahresarbeits­entgeltgrenze privat krankenversichern, haben einen Anspruch auf einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zu ihrer privaten Krankenversicherung. Dieser ist steuer- und sv-frei.

Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) berechnet sich wie folgt:

7,3 Prozent aus der BBG KV/PV
zzgl. der Hälfte des durchschnitt­lichen KV-Zusatz­beitrags­satzes aus der BBG KV/PV

Dieser Betrag ist begrenzt auf maximal die Hälfte des Beitrages zur privaten Kranken­versicherung.

Die monatliche Beitragsbemessungs­grenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung (BBG KV/PV) beträgt in 2021 4.837,50 EUR. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt in 2021 1,3 Prozent.

Für 2021 beträgt der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung daher maximal

wdt_ID Zuschuss zur PKV in EUR
1 7,3 Prozent aus 4.837,50 EUR= 353,14
2 zzgl. (1,3 Prozent / 2) x 4.837,50 EUR= 31,44
3 384,58