Elektromobilität

Umweltbonus 2020: Stärkere Förderung von Elektrofahrzeugen

Förderung von Elektrofahrzeugen in 2020 durch den Umweltbonus


Die Bundesregierung möchte mit Hilfe eines veränderten Umweltbonus den Absatz von Elektrofahrzeugen noch stärker fördern als bisher.

Am 19. Februar 2020 ist eine veränderte Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) in Kraft getreten. Ab sofort werden nicht nur neue, sondern erstmalig auch gebrauchte Elektroautos gefördert. Auch der Förderbetrag wurde noch einmal deutlich erhöht.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles zum neuen Umweltbonus und für welche Elektroautos er konkret gilt.

Der Umweltbonus - ein Faktencheck

Den Umweltbonus gibt es bereits seit 2016. Er galt erstmals für Fahrzeuge, die am 18. Mai 2016 oder später zugelassen wurden. Seitdem wurde er kontinuierlich weiterentwickelt.

Mit der veränderten Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus), die im Februar 2020 in Kraft getreten ist, werden noch mehr Anreize zum Kauf von Elektrofahrzeugen geschaffen.

Die neue Richtlinie gilt bis zum 31.12.2025.

Was wird durch den Umweltbonus gefördert

I. Elektrofahrzeuge

Gefördert werden der Kauf und das Leasing von

  • Batterieelektrofahrzeugen,
  • Brennstoffzellenfahrzeugen,
  • außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen,
  • Fahrzeugen, die keine lokalen CO2-Emissionen aufweisen und
  • Fahrzeugen, die (zurzeit) höchstens 50g CO2-Emissionen pro km verursachen.
Außerdem wird zum ersten Mal auch der Kauf von jungen gebrauchten Elektrofahrzeugen (zweite Zulassung) bezuschusst.

II. Akustisches Warnsystem (AVAS)

Neben den Elektrofahrzeugen werden auch der Kauf und der Einbau eines akustischen Warnsystems (AVAS) gefördert.

Elektrofahrzeuge sind bei geringen Geschwindigkeiten nahezu lautlos. Das akustische Warnsystem aktiviert sich automatisch beim Anfahren und Rückwärtsfahren und produziert Geräusche, die denen eines Wagens mit Verbrennungsmotor ähneln. So soll AVAS u.a. blinden und sehbehinderten Menschen helfen, Elektroautos besser im Straßenverkehr wahrzunehmen.

Da das akustische Warnsystem seit 01.07.2019 bei den neuen Typen von Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen vorhanden sein muss, beschränkt sich die Förderung auf die Modelle, für die AVAS bislang nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Förderung des akustischen Warnsystems endet am 30.06.2021. Ab diesem Zeitpunkt müssen nämlich alle neuen Elektrofahrzeuge mit AVAS ausgestattet sein.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Umweltbonus

I. Elektrofahrzeuge

a. Neufahrzeuge

Der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Er gilt für Elektrofahrzeuge, die
  • ab dem 05. November 2019 im Inland auf den Antragsteller zugelassen wurden,
  • sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) befinden,
  • für die vom Hersteller beim Kauf ein Rabatt mindestens in Höhe des halben Umweltbonus gewährt wurde und
  • bei denen der Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 65.000 EUR beträgt.
Das Elektrofahrzeug, für das der Umweltbonus gewährt wird, muss mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben.

Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum 05.11.2019 - 18.02.2020 zugelassen wurden und für die beim Kauf der anteilige Umweltbonus des Herstellers nach der bisherigen Regelung gewährt wurde, haben keinen Anspruch auf die veränderte Förderung (Umweltbonus 2020).

b. Junge Gebrauchtwagen

Für die jungen gebrauchten Elektrofahrzeuge gelten bis auf wenige Einschränkungen die gleichen Regelungen wie für die Neuwagen. Abweichend müssen sie jedoch noch folgende Bedingungen zusätzlich erfüllen:
  • Erstzulassung des jungen Gebrauchtwagens am 05.11.2019 oder später
  • maximal 12 Monate erstzugelassen
  • bisherige Laufleistung: Höchstens 15.000 Kilometer und
  • bislang keine Inanspruchnahme des Umweltbonus für das betroffene Elektrofahrzeug oder einer vergleichbaren Förderung im EU-Ausland.

II. Akustisches Warnsystem (AVAS)

Das akustische Warnsystem (AVAS) muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und beim Fahrzeugkauf bereits enthalten sein (Serienausstattung oder Einbau durch eine autorisierte Werkstatt).

D.h., es gibt keinen Umweltbonus, wenn ein Halter sein Elektrofahrzeug nachträglich mit AVAS ausrüsten lässt.

Das akustische Warnsystem wird außerdem nur gefördert, wenn auch das zugehörige Elektrofahrzeug die Anforderungen für den Umweltbonus erfüllt.

Der Umweltbonus 2020 in Zahlen

I. Elektrofahrzeuge

a. Neuwagen

Der veränderte Umweltbonus beträgt - je nach Fahrzeugtyp und Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland - zwischen 3.750 EUR - 6.000 EUR.

Automobilhersteller und Bund teilen sich den Betrag jeweils zur Hälfte.

Aktuelle Förderung von Elektrofahrzeugen
Entscheidend ist dabei nicht der aktuelle, sondern der Nettolistenpreis des Elektrofahrzeugs zur Markteinführung. Zur Einführung eines neuen Modells melden die Automobilhersteller dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den jeweils niedrigsten Nettolistenpreis für das Basismodell. Diese Angaben für Elektro-Neuwagen und -Gebrauchtwagen werden regelmäßig in der sogenannten BAFA-Liste veröffentlicht. Für Fahrzeugmodelle, die vor dem 01.01.2016 auf den Markt gekommen sind, gilt der BAFA-Listenpreis vom 31.12.2015.

Für Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland bis zu 40.000 EUR beträgt der Umweltbonus 6.000 EUR. Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 40.000 EUR bis maximal 65.000 EUR erhalten einen Umweltbonus von 5.000 EUR.

Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, deren Nettolistenpreis für das Basismodel in Deutschland 40.000 EUR nicht übersteigt, werden mit 4.500 EUR gefördert. Für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 40.000 EUR bis zu maximal 65.000 EUR wird ein Umweltbonus von 3.750 EUR gezahlt.

b. Junge Gebrauchtwagen

Junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, deren Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland über 40.000 EUR und maximal 65.000 EUR beträgt, werden wie die neuen Elektrofahrzeuge gefördert.

Für ein gebrauchtes Batterieelektrofahrzeug und ein gebrauchtes Brennstoffzellenfahrzeug werden 5.000 EUR und für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (jeweils zweite Zulassung) 3.750 EUR Umweltbonus gezahlt.

Für die jungen gebrauchten Elektrofahrzeuge werden immer 80% des Nettolistenpreises für das Basis-Neuwagen-Modell in Deutschland angenommen. Auch dieser Nettolistenpreis kann der BAFA-Liste entnommen werden.

II. Akustisches Warnsystem (AVAS)

Der Erwerb und Einbau des akustischen Warnsystems AVAS wird auch nach der veränderten Richtlinie nur einmal pro Fahrzeug pauschal mit 100 EUR gefördert.

Aktuelle Förderung des akustischen Warnsystems

Antrag auf den Umweltbonus und der Bundesanteil

Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine können den Umweltbonus beantragen.

Der Automobilhersteller gewährt seinen Teil am Umweltbonus bereits beim Kauf des Elektrofahrzeugs. Ein Rabatt in der entsprechenden Höhe muss auf der Rechnung ausgewiesen sein.

Ob der Hersteller sich ausreichend am Umweltbonus beteiligt hat, wird wie folgt überprüft:

Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland (BAFA-Liste)
- Hälfte des Umweltbonus
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= Nettokaufpreis für das Basismodell des Elektrofahrzeugs

Für die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus muss der Halter

  • dem das Fahrzeug gehört und
  • auf den es zugelassen ist,
  • einen elektronischen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellen.

Der Antrag auf den Bundesanteil des Umweltbonus muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung des Elektrofahrzeugs auf den Antragsteller erfolgen.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Nach positiver Prüfung wird der Zuwendungsbescheid erteilt. Im Anschluss wird der Bundesanteil am Umweltbonus an den Antragsteller überwiesen.