Sozialversicherung

Betriebsrente: Änderungen im Zahlstellen-Meldeverfahren in 2020

Änderungen im Zahlstellen-Meldeverfahren in 2020


Seit dem 01. Januar 2020 gibt es bereits eine wichtige Änderung im Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV): Arbeitgeber müssen die Beträge für bestimmte Versorgungsbezüge ihrer Betriebsrentner nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung melden.

Betroffen sind weiterhin nur die Betriebsrentner, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Privat krankenversicherte Betriebsrentner sind vom Zahlstellen-Meldeverfahren ausgeschlossen.

In diesem Beitrag werden die gesetzliche Änderung und ihre Auswirkungen auf das Zahlstellen-Meldeverfahren näher beschrieben.

Am Ende des Beitrags wird in einem Ausblick bereits auf die nächste Änderung im Zahlstellen-Meldeverfahren eingegangen, die für 2020 zu erwarten ist.

Zahlstellen-Meldeverfahren 2020: Meldung der Versorgungsbezüge nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV/PV

Die neue Regelung im Zahlstellen-Meldeverfahren, die seit 2020 gilt, betrifft laufende Versorgungsbezüge einschließlich eventueller Einmalzahlungen. Letztere zählen im Zahlstellen-Meldeverfahren zu den laufenden Versorgungsbezügen.

Laufende Versorgungsbezüge

Übersteigt die monatliche Betriebsrente, d.h. der laufende Versorgungsbezug, die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (BBG KV/PV), ist ab diesem Jahr nur noch der Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu melden.

Beispiel:
Ein ehemaliger leitender Angestellter erhält ab 2020 eine Betriebsrente. Der laufende Versorgungsbezug beträgt 4.700 EUR.

Das Unternehmen als Zahlstelle übermittelt eine Meldung mit dem Grund "Bewilligung/Beginn eines Versorgungsbezugs" von 4.687,50 EUR (BBG KV/PV 2020) im Zahlstellen-Meldeverfahren.

Laufende Versorgungsbezüge einschließlich Einmalzahlungen

Erhält ein Betriebsrentner in einem Monat neben seinem laufenden Versorgungsbezug zusätzlich eine Einmalzahlung und übersteigt die Summe aus beiden Zahlungen die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV, muss der Arbeitgeber als Zahlstelle ebenfalls nur noch den Zahlbetrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze melden.

Im Folgemonat wird wieder der laufende Versorgungsbezug bis maximal zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze KV/PV gemeldet.

Beispiel:
Ein Betriebsrentner erhält in 2020 in einem Monat neben seinem laufenden Versorgungsbezug in Höhe von 4.500 EUR auch eine Einmalzahlung über 1.000 EUR.

Das Unternehmen als Zahlstelle übermittelt für den Betriebsrentner im betroffenen Monat eine Meldung mit dem Grund "Änderung des Versorgungsbezugs" über (4.500 EUR zzgl. 1.000 EUR= 5.500 EUR, aber maximal) 4.687,50 EUR im Zahlstellen-Meldeverfahren. Im Folgemonat meldet das Unternehmen als Zahlstelle erneut eine Meldung mit dem Grund "Änderung des laufenden Versorgungsbezugs" über 4.500 EUR.

Hinweis: Die Änderung gilt nicht für Kapitalleistungen und nicht für die Kapitalisierung eines laufenden Versorgungsbezugs.

Auswirkungen auf die Meldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren

Die beschriebene Neuregelung gilt ab dem 01.01.2020 für Meldezeiträume ab dem 01.01.2020.

Unmittelbare Auswirkung auf Meldungen wegen Bewilligung/Beginn eines neuen Versorgungsbezugs

Laufende Versorgungsbezüge einschließlich eventueller Einmalzahlungen, die ab 2020 gezahlt werden, sind unmittelbar von der neuen Regelung betroffen. Arbeitgeber dürfen im Zahlstellen-Meldeverfahren in Meldungen mit dem Grund "Bewilligung/Beginn eines neuen Versorgungsbezugs" nur noch den Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV/PV angeben.

Bestehende Versorgungsbezüge - Auswirkung in 2020 erst ab Meldung wegen Änderung des laufenden Versorgungsbezugs

Für laufende Versorgungsbezüge einschließlich eventueller Einmalzahlungen, die bereits vor dem Kalenderjahr 2020 ausbezahlt wurden, wirkt sich die Änderung erst ab der ersten Meldung mit dem Grund "Änderung des laufenden Versorgungsbezugs" im Kalenderjahr 2020 aus. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Arbeitgeber den laufenden Versorgungsbezug einschließlich eventueller Einmalzahlungen bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze KV/PV melden.

Ab 2021: Änderungsmeldungen für laufende Versorgungsbezüge bei Veränderung der BBG KV/PV

I.d.R. wird die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV zum Jahreswechsel angehoben. Liegt ein Versorgungsbezug im Vorjahr oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und verändert sich diese Grenze, ist jeweils Anfang des neuen Jahres ein neuer Betrag für den Versorgungsbezug bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze KV/PV zu melden.

Übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze den Versorgungsbezug, ist wieder der volle Versorgungsbezug zu übermitteln.

Ausblick: Berücksichtigung des Betriebsrenten-Freibetrags im Zahlstellen-Meldeverfahren

Seit dem 01.01.2020 haben Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, einen Anspruch auf einen Betriebsrenten-Freibetrag (Artikel 1 Ziff. 2 GKV-Betriebs­­renten­frei­betrags­­gesetz, GKV-BRG). Dieser beträgt für das Jahr 2020 159,25 EUR.

Der Freibetrag gilt für Renten der betrieblichen Altersversorgung, die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung.

Die Krankenkasse hat nach Artikel 1 Ziff. 1b GKV-BRG der Zahlstelle im Fall eines Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Betriebsrenten-Freibetrag anzuwenden ist. Diese Meldung ist bislang noch nicht im Zahlstellen-Meldeverfahren vorgesehen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anpassung noch in diesem Jahr erfolgt.