Sozialversicherung

Lohnabrechnung: Neuer Übergangsbereich (Gleitzone) ab 01.07.2019

Lohnabrechnung: Aus Gleitzone wird Übergangsbereich


Jetzt steht es fest: Am 01.07.2019 wird die bisherige Gleitzone in den neuen Übergangsbereich umgewandelt. Damit sollen noch mehr Beschäftigte mit einem geringeren Arbeitseinkommen u.a. bei den Beiträgen zur Sozialversicherung entlastet werden.

Beschäftigung in der Gleitzone bis 30.06.2019

Zurzeit arbeiten Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR - 850,00 EUR pro Monat liegt und die Grenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet, in der sogenannten Gleitzone. (Bei mehreren sogenannten Midijobs ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.)

Vorteil

Die Arbeitnehmer in der Gleitzone zahlen verringerte Beiträge zur Sozialversicherung. Diese steigen mit dem Arbeitsentgelt an und erreichen erst bei einem Entgelt von 850,00 EUR die allgemeine Beitragsbelastung.

Ggf. Nachteil

Die sogenannten Midijobber erwerben geringere Rentenversicherungsansprüche. Um dies zu verhindern, können sie aber in der Rentenversicherung auf die Anwendung der Gleitzone verzichten.

Aus Gleitzone wird Übergangsbereich ab 01.07.2019

Ab dem 01.07.2019 wird aus der bisherigen Gleitzone der neue Übergangsbereich. Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR - 1.300,00 EUR pro Monat liegt und die Grenze von 1.300,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet, werden von den reduzierten SV-Beiträgen für Arbeitnehmer profitieren.

Vorteile

• Der bisherige Geltungsbereich für die Gleitzone wird auf ein Arbeitsentgelt (insgesamt) bis zu 1.300,00 EUR ausgeweitet.

• Durch die Erweiterung der bisherigen Gleitzone auf 1.300,00 EUR zahlen Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR - 850,00 EUR geringere Sozialversicherungsbeiträge als bisher.

• In der Rentenversicherung erwerben die sogenannten Midijobber Rentenversicherungsansprüche aus ihrem tatsächlichen Entgelt.

Die o.g. Änderungen basieren auf dem Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) der Bundesregierung. Dieser wurde Ende November (23.11.2018) vom Bundesrat gebilligt. Am 04.12.2018 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Keine Dynamisierung der Einkommensgrenzen für Minijobs und für den neuen Übergangsbereich (Gleitzone)

Der Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenzen für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone, den das Land NRW im Bundesrat eingebracht hat, ist hingegen vorerst gescheitert.

Nach diesem Gesetzentwurf sollten u.a. die Einkommensgrenzen für Minijobs und Midijobs an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch gestaltet werden: Eine Beschäftigung in der Gleitzone sollte demnach vorliegen, wenn das Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns überschreitet und regelmäßig das 148fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen sollte das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend sein.

Ein Vorteil des Gesetzentwurfs wäre gewesen, dass Minijobber und Midijobber bei einem steigenden Mindestlohn nicht immer weniger Stunden arbeiten müssen, um die jeweiligen Entgeltgrenzen nicht zu überschreiten.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung Ende November (23.11.2018) beschlossen, diesen Gesetzentwurf des Landes NRW nicht beim Bundestag einzubringen. Damit ist dieser Gesetzentwurf vorerst gescheitert.