Elektromobilität

Elektro-Dienstwagen: Veränderte Steuerliche Förderung bei Anschaffung ab 2019

Steuerliche Förderung von Elektro-Dienstwagen in 2019


"Oh Lord, won't you buy me a Mercedes-Benz..."
(Text und Musik von Janis Joplin)

Ab diesem Jahr, d.h. ab 2019, wird wahrscheinlich bei vielen Chefs und Angestellten ein Elektro-Dienstwagen oder Hybridelektro-Dienstwagen ganz oben auf der Wunschliste stehen.

Grund hierfür ist die neue steuerliche Förderung der Elektromobilität. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Auswirkungen der steuerlichen Förderung auf die private Nutzung eines Elektro-Dienstwagens und seine Verwendung für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte.

Dabei wird davon ausgegangen, dass der betroffene Arbeitnehmer nur einen Elektro-Dienstwagen von seinem Arbeitgeber und diesen für einen bestimmten Zeitraum erhält.

Aber zunächst ist zu klären, was genau der Gesetzgeber unter einem Elektrofahrzeug und einem Hybridelektrofahrzeug versteht.

Was sind Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen nach dem Einkommensteuergesetz?

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG handelt es sich bei Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen um

a. Elektrofahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z.B. Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z.B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist wird

und

b. um extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.
Im Zeitraum 2019 - 2021 müssen neu angeschaffte Hybridelektrofahrzeuge zusätzlich die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen: Ihre Kohlendioxidemission darf bei höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer liegen oder ihre Reichweite muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen (Artikel 2 Punkt 2. a des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).

Beispiel für einen Elektro-Dienstwagen

Um die Auswirkungen der neuen steuerlichen Förderung auf Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen besser darstellen zu können, sehen wir uns die bisherige (2018) und die neue steuerliche Förderung (2019) anhand eines Beispiels an.

Nehmen wir an, ein Arbeitgeber least für einen Mitarbeiter einen Elektro-Dienstwagen.

Inländischer Bruttolistenpreis
(zzgl. Kosten für Sonderausstattung und inkl. Umsatzsteuer)
42.000,00 EUR
Batteriekapazität:
37,9 kWh
Einfache Entfernung Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte:30 km
Tage der Nutzung:20 Tage pro Monat

Der Elektro-Dienstwagen darf privat genutzt werden und wird auch für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte verwendet.

Versteuerung der Dienstwagen-Vorteile

Wie bei Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren stellt die Möglichkeit, einen Elektro-Dienstwagen bzw. Hybridelektro-Dienstwagen privat nutzen zu können sowie mit diesem Dienstwagen von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte zu fahren, einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.

Der geldwerte Vorteil kann entweder pauschal oder nach den tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuchmethode) ermittelt werden. Am gängigsten ist hier sicherlich der pauschale Wertansatz.

Elektro-Dienstwagen - Anschaffung in 2018

Bei Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese zumindest zurzeit noch aufgrund ihres Batteriesystems einen höheren Listenpreis haben. Um diesen Nachteil auszugleichen, wird der geldwerte Vorteil für diese Dienstwagen von einem geminderten inländischen Bruttolistenpreis ermittelt:

Versteuerung nach dem pauschalen Wertansatz

Geldwerter Vorteil durch Möglichkeit der privaten Nutzung des Elektro-Dienstwagens

Bei der Versteuerung nach dem pauschalen Wertansatz ist zunächst der Vorteil, der dem Arbeitnehmer durch die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens entsteht, zu berechnen.

Geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-/Hybridelektro-Dienstwagens
inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer

abzgl. Nachteilsausgleich
----------------------------------------------------------------
= geminderter inl. Bruttolistenpreis x 1%

Als Nachteilsausgleich durften für in 2018 angeschaffte Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen 250,00 EUR pro kWh der Batteriekapazität (maximal 7.500,00 EUR) vom inländischen Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer abgezogen werden. (§6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG)

Dieser Nachteilsausgleich gilt für die gesamte Nutzungsdauer des Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagens.

Beispiel:

Bezogen auf unseren Elektro-Dienstwagen bedeutet dies:

wdt_ID gwV private Nutzung Elektro-Dienstwagen 2018
1 inl. Bruttolistenpreis 42.000,00
2 abzgl. Nachteilsausgleich -7.500,00
3 = geminderter Bruttolistenpreis 34.500,00
4 davon 1% 345,00

Legende
1.) gwV= geldwerter Vorteil
2.) inl. Bruttolistenpreis zzgl. Sonderausstattung und inkl. Umsatzsteuer
3.) Nachteilsausgleich: 250,00 EUR x 37,9 kWh= 9.475,00 EUR, aber maximal 7.500,00 EUR

Der Arbeitnehmer darf den Elektro-Dienstwagen, den sein Arbeitgeber in 2018 für ihn geleast hat, auch privat nutzen. Für diesen Vorteil muss er monatlich 345,00 EUR versteuern. Dies gilt für die gesamte Zeit, die ihm der Elektro-Dienstwagen zur Verfügung steht.

Vorteil durch Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte

Wird der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte verwendet, ist auch hierfür ein geldwerter Vorteil zu ermitteln und zu versteuern.

Bei einem Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen, der in 2018 angeschafft worden ist, wird - wie beim geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens - der Wert für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte von einem geminderten inländischen Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer) ermittelt:

a. Pauschalmethode (gängigste Methode):
Es wird pauschal von 180 Tagen im Jahr ausgegangen, die der Arbeitnehmer seinen Elektro-/Hybridelektro-Dienstwagen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte nutzt.
0,03% x (inl. Bruttolistenpreis¹ - Nachteilsausgleich) x einfache Entfernungskilometer

b. Einzelbewertung:
Wenn der Arbeitnehmer weniger als 180 Tage im Jahr seinen Elektro-/Hybridelektro-Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte verwendet, kann diese Berechnung unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
0,002% x (inl. Bruttolistenpreis¹ - Nachteilsausgleich) x einfache Entfernungskilometer x Tage der Nutzung

c. Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (bei mehr als einer Fahrt wöchentlich):
Eine Heimfahrt mit dem Elektro-/Hybridelektro-Dienstwagen ist bei einer doppelten Haushaltsführung nicht zu versteuern. Bei weiteren Fahrten wird wie folgt vorgegangen:
0,002% x (inl. Bruttolistenpreis¹ - Nachteilsausgleich) x einfache Entfernungskilometer x Tage der Nutzung

Legende:
¹inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer

Beispiel:
Bezogen auf unser Elektro-Dienstwagen-Beispiel bedeutet dies:

Da unser Arbeitnehmer 20 Arbeitstage im Monat den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte verwendet und es sich um keine doppelte Haushaltsführung handelt, wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung nach der Pauschalmethode versteuert.

Pauschalmethode:
0,03% x (42.000,00 EUR - 7.500,00 EUR) x 30 km = 310,50 EUR

Versteuerung nach den tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuch)

Ermittelt der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Elektro-Dienstwagens bzw. Hybridelektro-Dienstwagens nicht pauschal sondern nach den tatsächlich anfallenden Kosten (Fahrtenbuchmethode), ermittelt sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Nutzung wie folgt:

privater Nutzwert = (Gesamtkosten / Gesamt-km) x Privat-km

In den Gesamtkosten sind die Fahrleistung, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Versicherung, Steuern, Treibstoff, Wartung, Reparaturen, Leasingraten, Leasingsonderzahlungen, evtl. Unfallkosten und die amtliche AfA enthalten.

Bei Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen, die in 2018 angeschafft wurden, ist die der Berechnung der AfA zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um den bereits bei der 1%-Methode beschriebenen Nachteilsausgleich zu mindern.

Elektro-Dienstwagen - Anschaffung in 2019

Versteuerung nach dem pauschalen Wertansatz

Geldwerter Vorteil durch Möglichkeit der privaten Nutzung des Elektro-Dienstwagens

Für Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen, die im Zeitraum 2019 - 2021 angeschafft werden, wird der geldwerte Vorteil nur von der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises (zuzüglich Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer) ermittelt. Der bisherige Nachteilsausgleich entfällt.

Die Formel lautet demnach also:

Geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-/Hybridelektro-Dienstwagens
inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer

/ 2

----------------------------------------------------------------
= geminderter inl. Bruttolistenpreis x 1%

Mit dem im Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde u.a. eine entsprechende Änderung des § 6 Abs. 1 EStG Saz 2 und 3 bewirkt.

Beispiel:

Bezogen auf unseren Elektro-Dienstwagen bedeutet dies:

wdt_ID gwV private Nutzung Elektro-Dienstwagen 2019
1 inl. Bruttolistenpreis 42.000,00
5 / 2
6 = halbierter Bruttolistenpreis 21.000,00
7 davon 1% 210,00

Legende:
1.) gwV= geldwerter Vorteil
2.) inl. Bruttolistenpreis zzgl. Sonderausstattung und inkl. Umsatzsteuer

Vorteil in 2019 gegenüber 2018: Statt 345,00 EUR sind für den Elektro-Dienstwagen, der in 2019 angeschafft wird, nur 210,00 EUR an geldwertem Vorteil für die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstwagens zu versteuern. Dies bedeutet eine Reduzierung des geldwerten Vorteils um 135,00 EUR.

Vorteil durch Nutzung des Elektro-Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte

Beim pauschalen Wertansatz (1%-Methode) wird der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte mit Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen, die im Zeitraum 2019 - 2021 angeschafft werden, ebenfalls nur vom halbierten inländischen Bruttolistenpreis berechnet.

Eine entsprechende Änderung des § 6 Absatz 1 EStG wurde durch den Artikel 2 Punkt 2 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften bewirkt.

Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte wird daher wie folgt berechnet:

a. Pauschalmethode:
Es wird pauschal von 180 Tagen im Monat ausgegangen, die der Arbeitnehmer seinen Elektro-/Hybridelektro-Dienstwagen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte nutzt.
0,03% x (inl. Bruttolistenpreis¹ / 2) x einfache Entfernungskilometer

b. Einzelbewertung:
Wenn der Arbeitnehmer weniger als 180 Tage im Jahr seinen Elektro-/Hybridelektro-Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte verwendet, kann diese Berechnung unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
0,002% x (inl. Bruttolistenpreis¹ / 2) x einfache Entfernungskilometer x Tage der Nutzung

c. Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (bei mehr als einer Fahrt wöchentlich):
Eine Heimfahrt mit dem Elektro-/Hybridelektro-Dienstwagen ist bei einer doppelten Haushaltsführung nicht zu versteuern. Bei weiteren Fahrten wird wie folgt vorgegangen:
0,002% x (inl. Bruttolistenpreis¹ / 2) x einfache Entfernungskilometer x Tage der Nutzung

Legende:
¹inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer

Beispiel:
Bezogen auf unser Elektro-Dienstwagen-Beispiel bedeutet dies:

0,03% x (42.000,00 EUR / 2) x 30 km = 189,00 EUR

Vorteil in 2019 gegenüber 2018: Statt 310,50 EUR sind nur 189,00 EUR an geldwertem Vorteil für die Fahrten mit dem Elektro-Dienstwagen zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte zu versteuern. Dies gilt für die gesamte Nutzungsdauer des Elektro-Dienstwagens.
Damit ist der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte mit dem Elektro-Dienstwagen, der in 2019 angeschafft wird, um 121,50 EUR gegenüber dem Elektro-Dienstwagen, der in 2018 angeschafft wurde, reduziert.

Berechnung geldwerter Vorteil nach tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuch)

Wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist ab 2019 wie folgt vorzugehen:

Bei Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen, die im Zeitraum 2019 - 2021 angeschafft werden, werden
• die AfA und
• die Leasingrate

für den Dienstwagen nur zur Hälfte berücksichtigt.

Ausblick auf 2022 und Fazit

Ab 2022 gelten wieder die bisherigen gesetzlichen Regelungen. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung und die Nutzung des Dienstwagens zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte wird für Elektro-Dienstwagen und Hybridelektro-Dienstwagen, die dann angeschafft werden, nach den für 2018 beschriebenen Vorschriften berechnet. Es gilt dann allerdings nicht der Nachteilsausgleich für das Jahr 2018, sondern für das Jahr 2021.

Die veränderte steuerliche Förderung wird den Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen weiteren Auftrieb geben. Frei nach Janis Joplin könnte es dann heißen:" Oh lord, why don't you buy me... an electric car."